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§ 9 RDV
Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RDV
Gliederungs-Nr.: 303-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 RDV – Löschung von Veröffentlichungen

(1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwerden des Löschungstatbestands zu veranlassen.

(2) 1Soweit Daten in einem zentralen Dateisystem nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. 2Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die abrufende Behörde.

Zu § 9: Geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1724) und 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3320).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RDV - Rechtsdienstleistungsverordnung/
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