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§ 1 13. ProdSV
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Bundesrecht
Titel: Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 13. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 13. ProdSV – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1.000 Milliliter übersteigt,

  2. 2.

    Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen

    1. a)

      220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,

    2. b)

      150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,

    und

  3. 3.

    Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen

    1. a)

      220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,

    2. b)

      150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/13. ProdSV - Aerosolpackungsverordnung/
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