Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 24 HeimG
Heimgesetz
Bundesrecht
Titel: Heimgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HeimG
Gliederungs-Nr.: 2170-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 HeimG – Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Heime, die gewerblich betrieben werden, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HeimG - HeimG/