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§ 14 HG 2020
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2020,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 14 HG 2020 – Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen

(1) In der Landesverwaltung sollen 20 % der neu zu besetzenden Stellen für Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter mit Schwerbehinderten besetzt werden. Das Nähere regelt die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Innerhalb der Einzelpläne dürfen in den Kapiteln ausgebrachte Planstellen und Stellen auch in anderen Kapiteln in Anspruch genommen werden. Dabei darf es zu keiner Verstärkung des Kapitels 01 "Ministerium" kommen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Das Finanzministerium darf bei Bedarf auf Antrag der Fachministerien Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Planstellen umwandeln. Die Umwandlungen dürfen nicht zu Mehrausgaben führen.

(4) Ausgaben für die Vergabe von Leistungsstufen nach § 28 Absatz 6 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Leistungsstufenverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 815), dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen aus den verbindlichen Personalkostenansätzen der Obergruppe 42 geleistet werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für partiell dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die bei anderen Einrichtungen weiterbeschäftigt werden können, bis zu 75 % der Personalausgaben zu Lasten des Kapitels 1105 und zugunsten eines Zuschusses an diese Einrichtung umzusetzen und zu diesem Zweck eventuell erforderliche Titel einzurichten.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Abbau von Personalüberhängen in der Landesverwaltung Planstellen und Stellen einschließlich der Personalmittel umzusetzen.

(7) Bei den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen oder Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 700 Lehrkräfte in der Ausbildung. Jeweils drei freie und besetzbare Planstellen für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums mit einer Lehrkraft besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 100 Lehrkräfte.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit den bundeseinheitlich durchzuführenden Personalbedarfsberechnungen der Steuerverwaltung erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Kapitels 0505 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken in den Stellenplänen angepasst und maximal bis zu 20 Planstellen und Stellen ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Erhöhung der Ausgaben führen.

(9) Der durch Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit nach § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes freiwerdende Anteil einer Planstelle darf nicht wiederbesetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen oder mit einem Vermerk "künftig wegfallend spätestens zum ..." zu versehen. Als Zeitpunkt des spätesten Wegfalls ist das Ende der Altersteilzeit zu wählen. Abweichende Regelungen aus Vorjahren mit Bezug auf arbeits- und beamtenrechtliche Regelungen gelten für Fälle aus diesen Jahren fort. Für den Fall der Wiedereinführung der Altersteilzeit im Tarifbereich für die schleswig-holsteinische Landesverwaltung gilt für Tarifbeschäftigte Entsprechendes.

(10) Planstellen, die im laufenden Haushaltsjahr durch die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung nach § 36 Absatz 4 Landesbeamtengesetz frei werden, dürfen nicht wiederbesetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen.

(11) Abfindungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in den jeweiligen Kapiteln zu Lasten der Titel der Gruppe 428 geleistet werden. Die betreffende Stelle darf im laufenden Haushaltsjahr nicht wiederbesetzt werden. Im nächsten Haushaltsjahr ist die Stelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

(12) Die obersten Landesbehörden dürfen in den Kapiteln 0301 und 0720 und den Haushaltsplänen der Hochschulen Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann diese Befugnis für seinen Zuständigkeitsbereich auf die Hochschulen (Kapitel 0720 MG 06), mit Ausnahme der Hochschulmedizin (Tätigkeit am UKSH), übertragen.

(13) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Rahmen von Hochschulprogrammen oder von Drittmittel finanzierten Projekten für die Hochschulen auch mehrjährige Zeitverträge zuzulassen oder abzuschließen. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss jährlich zu unterrichten.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei einer sich abzeichnenden Budgetüberschreitung im Folgejahr eine Beförderungssperre für das jeweilige Ressort zu erlassen.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen der ressortübergreifenden Vermittlung von Beschäftigten auf anderweitig zu besetzende Planstellen oder Stellen mit dem Ziel des Abbaus von Personalüberhängen im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts Fortbildungsmittel umzusetzen.

(16) Die Staatskanzlei wird ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung bis zu eine Beamtin oder einen Beamten des Verwaltungsdienstes unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Polizei bis zu fünf Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppen 2.1 oder 2.2 unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen.

(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Rahmen von Personalmaßnahmen Haushaltsmittel und Planstellen zwischen der Hauptgruppe 4 des Einzelplans 13 und den Personalkostenzuschusstiteln 1315 - 682 06, 1315 - 682 07, 1317 - 671 23 MG 21, 1319 - 682 06 MG 03, 1319 - 682 07 MG 03 sowie 1319 - 682 08 MG 03 umzusetzen.

(18) Soweit zur Deckung eines vorübergehenden unvorhergesehenen und unabweisbaren vordringlichen Personalbedarfs Planstellen und Stellen nach § 50 Absatz 2 und 4 LHO umgesetzt werden, wird das Finanzministerium ermächtigt, diese für den Zeitraum der Umsetzung zu heben und umzuwandeln. Der Finanzausschuss ist zum 31. März durch das aufnehmende Ressort für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren.

(19) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bis zu insgesamt 15 im Kapitel 0902 ausgebrachte Stellen für Rechtspflegeanwärterinnen oder Rechtspflegeanwärter und Justizobersekretäranwärterinnen oder Justizobersekretäranwärter in Planstellen der LG 2.1 und LG 1.2 umzuwandeln sowie im Kapitel 0902 ausgebrachte Stellen für Auszubildende in die erforderlichen Stellen bei Titel 0902 - 428 01 umzuwandeln, wenn und soweit dies zur Übernahme der dafür ausgebildeten Nachwuchskräfte erforderlich ist.

(20) Die obersten Landesbehörden, die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof dürfen zum Zwecke des Wissenstransfers Planstellen und Stellen unmittelbar vor dem Ausscheiden des jeweiligen Stelleninhabers bis zu einer Dauer von maximal sechs Monaten doppelt besetzen. Die daraus entstehenden Ausgaben sind grundsätzlich aus dem Personalbudget des jeweiligen Ressorts zu decken. In begründeten Einzelfällen kann das Finanzministerium auf Antrag die zur Deckung benötigten Haushaltsmittel aus dem Einzelplan 11 umsetzen. Die Ressorts können die Regelung auf ihren Geschäftsbereich ausweiten; die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Fälle gemäß Satz 4 sind aus dem eigenen Budget zu decken.

(21) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neuordnung der Ausbildung der Nachwuchskräfte der Laufbahn 1, 2. Einstiegsamt erforderliche Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplanes 09 umzusetzen, zu heben oder umzuwandeln sowie Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(22) Die Staatskanzlei wird ermächtigt, an Stelle von fünf Anwärterinnen oder Anwärtern für den mittleren Dienst (LG 1.2) im Einstellungsjahr 2020 fünf Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärter (LG 2.1) einzustellen und die Stellen entsprechend umzuwandeln.

(23) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder des Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur zur Steigerung der Attraktivität technischer Berufe Planstellen und Stellen zu heben sowie mit Zulagen zu versehen, soweit die damit verbundenen Ausgaben aus Titel 1111 - 971 07 gedeckt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2020,SH - Haushaltsgesetz 2020/