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§ 9 LHG 2021
Landeshaushaltsgesetz 2021 (LHG 2021)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2021 (LHG 2021)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2021
Gliederungs-Nr.: 63-37
Normtyp: Gesetz

§ 9 LHG 2021 – Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeiten und Zweckbindung in besonderen Bereichen, Rücklagen

(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Finanzzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz sind jeweils gegenseitig deckungsfähig. Eine Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen verschiedenen Einzelplänen sowie innerhalb des jeweiligen Einzelplans zwischen verschiedenen Hauptgruppen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich; sie bedarf der Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen kapitelübergreifend, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums auch einzelplanübergreifend, Mehrausgaben bei den Titeln 631 01, 632 01 und 633 01 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei den Titeln 231 01, 232 01 und 233 01 sowie bis zur Höhe der Minderausgaben bei den Titeln der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Die Titel 631 01, 632 01 und 633 01 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Regelungen gelten auch für entsprechende Titel in Titelgruppen.

(3) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans dürfen auch kapitelübergreifend Mehrausgaben bei den Gruppen 432 und 446 bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei den Versorgungszuschlägen an das Land nach Gruppe 281 geleistet werden.

(4) Zur Absicherung der Zahlungen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz, zur Vermeidung von Nettokreditaufnahme und zur Schuldentilgung kann das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium aus Mehreinnahmen oder Minderausgaben eine Haushaltssicherungsrücklage bilden. Eine Rücklagenzuführung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit keine strukturelle Nettokreditaufnahme erforderlich ist. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann Mittel aus der Rücklage entnehmen soweit

  1. 1.

    die Finanzreserve nach § 5 a des Landesfinanzausgleichsgesetzes im entsprechenden Haushaltsjahr sinkt,

  2. 2.

    dies zur Reduzierung oder Vermeidung von Nettokreditaufnahme dient oder

  3. 3.

    Schulden getilgt werden.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Bewältigung ihrer Folgen notwendigen Ausgabetitel als Leertitel zu schaffen. Diese gelten als planmäßig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG 2021,RP - Landeshaushaltsgesetz 2021/
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