Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GKV,BW - Kommunaler Versorgungsverband-Gesetz/
Dokument
§ 21 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 21 GKV – Rechtsstellung der Mitglieder
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 15 der Gemeindeordnung entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung finden keine Anwendung, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der Mitglieder betrifft, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kommunalen Versorgungsverband ergeben und für alle ihm angehörenden Mitglieder nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GKV,BW - Kommunaler Versorgungsverband-Gesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=144831,22
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=144831,22
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.