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§ 13 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 LSeilbG – Dokumentation

(1) Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Seilbahn sowie sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/424 nachgewiesen werden, müssen dem Bauherrn vorliegen. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn an die für die Seilbahn verantwortliche Person zu übergeben. Wechselt während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unternehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an den neuen Betreiber zu übergeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LSeilbG,BE - Landesseilbahngesetz/§§ 4 - 13, 2. Abschnitt - Seilbahnen/
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