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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BSÜG,BE - Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz/§§ 2 - 25, Zweiter Abschnitt - Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen/
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§ 11 BSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
§ 11 BSÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
- 3.an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 2 Satz 1 Nr. 4 beschäftigt sind oder werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BSÜG,BE - Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz/§§ 2 - 25, Zweiter Abschnitt - Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167598,12
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