Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 373 - 401, Titel 7 - Zeugenbeweis/
Dokument
§ 385 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten → Titel 7 – Zeugenbeweis
§ 385 ZPO – Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
- 1.über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
- 2.über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
- 3.über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
- 4.über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 253 - 510c, Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug/§§ 253 - 494a, Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten/§§ 373 - 401, Titel 7 - Zeugenbeweis/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,428
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,428
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.