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§ 23 BezVerwG
Bezirksverwaltungsgesetz
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Die Bürgerdeputierten

Titel: Bezirksverwaltungsgesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: BezVerwG,BE
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BezVerwG – Entschädigung der Bürgerdeputierten

Die Bürgerdeputierten und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BezVerwG,BE - Bezirksverwaltungsgesetz/§§ 19 - 33, 3. Abschnitt - Die Bürgerdeputierten/
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