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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2012,HE - Haushaltsgesetz 2012/
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§ 15 HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Landesrecht Hessen
§ 15 HG 2012 – Kassenkredite
1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages sowie für die Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 5 Satz 6 aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2012,HE - Haushaltsgesetz 2012/
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