Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 15 HG 2012
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2012,HE
Gliederungs-Nr.: 43-81
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 805 vom 23.12.2011

§ 15 HG 2012 – Kassenkredite

1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2012 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages sowie für die Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 5 Satz 6 aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2012,HE - Haushaltsgesetz 2012/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.