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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 102 - 115, Dreizehntes Kapitel - Kosten/§§ 106 - 112, Zweiter Abschnitt - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe/
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§ 109 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Dreizehntes Kapitel – Kosten → Zweiter Abschnitt – Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
§ 109 SGB XII – Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 102 - 115, Dreizehntes Kapitel - Kosten/§§ 106 - 112, Zweiter Abschnitt - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=279245,110
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