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§ 109 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Dreizehntes Kapitel – Kosten → Zweiter Abschnitt – Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 109 SGB XII – Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XII - Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch/§§ 102 - 115, Dreizehntes Kapitel - Kosten/§§ 106 - 112, Zweiter Abschnitt - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe/