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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/JVKostG - Justizverwaltungskostengesetz/§§ 23 - 25, Abschnitt 7 - Schluss- und Übergangsvorschriften/
Dokument
§ 23 JVKostG
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 23 JVKostG – Bekanntmachung von Neufassungen
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
- 1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
- 2.
die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
- 3.
das Inkrafttreten der Änderungen.
Zu § 23: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/JVKostG - Justizverwaltungskostengesetz/§§ 23 - 25, Abschnitt 7 - Schluss- und Übergangsvorschriften/
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