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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/PersVG,MV - Personalvertretungsgesetz/§§ 1 - 9, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/
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§ 3 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 3 PersVG – Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichen Personen. Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen oder nichtstaatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,
- 1.die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingliederung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
- 2.deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe caritativer oder religiöser Art bestimmt ist,
- 3.die als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte nicht ständig an einer Hochschule beschäftigt sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/PersVG,MV - Personalvertretungsgesetz/§§ 1 - 9, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/
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