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§ 106 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Elfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 106 LWaG – Wasserbehörden, Aufgaben

Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei wasserbezogenen Vorhaben, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind:

  1. 1.

    das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde,

  2. 2.

    das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie als obere Wasserbehörde, soweit ihm Vollzugsaufgaben übertragen sind,

  3. 3.

    die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sowie die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Satz 3 gilt für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter entsprechend, soweit ihnen Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragen worden sind.

Zu § 106: Geändert durch G vom 9. 2. 2009 (GVOBl. M-V S. 238), 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101), 12. 7. 2010 (GVOBl. M-V S. 383) und 5. 7. 2018 (GVOBl. M-V S. 221).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 106 - 129a, Elfter Teil - Zuständigkeit, Verfahren/§§ 106 - 112, Erster Abschnitt - Zuständigkeit/