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§ 132 GBO
Grundbuchordnung
Bundesrecht

Siebenter Abschnitt – Das maschinell geführte Grundbuch

Titel: Grundbuchordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GBO
Gliederungs-Nr.: 315-11
Normtyp: Gesetz

§ 132 GBO – Einsicht in maschinell geführtes Grundbuch

1Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. 2Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.

Zu § 132: Geändert durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 126 - 134a, Siebenter Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch/
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