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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 126 - 134a, Siebenter Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch/
Dokument
§ 132 GBO
Grundbuchordnung
Grundbuchordnung
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Das maschinell geführte Grundbuch
§ 132 GBO – Einsicht in maschinell geführtes Grundbuch
1Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. 2Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.
Zu § 132: Geändert durch G vom 11. 8. 2009 (BGBl I S. 2713).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GBO - Grundbuchordnung/§§ 126 - 134a, Siebenter Abschnitt - Das maschinell geführte Grundbuch/
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