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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VvB,BE - Verfassung/Art. 6 - 37, ABSCHNITT II - Grundrechte, Staatsziele/
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Art. 24 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele
Art. 24 VvB – Verbot des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht
Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Macht ist widerrechtlich. Insbesondere stellen alle auf Produktions- und Marktbeherrschung gerichteten privaten Monopolorganisationen einen Missbrauch wirtschaftlicher Macht dar und sind verboten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VvB,BE - Verfassung/Art. 6 - 37, ABSCHNITT II - Grundrechte, Staatsziele/
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