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Art. 35 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 35 VvB – Sonn- und gesetzliche Feiertage

(1) Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt.

(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VvB,BE - Verfassung/Art. 6 - 37, ABSCHNITT II - Grundrechte, Staatsziele/
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