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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VvB,BE - Verfassung/Art. 6 - 37, ABSCHNITT II - Grundrechte, Staatsziele/
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Art. 35 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele
Art. 35 VvB – Sonn- und gesetzliche Feiertage
(1) Der Sonntag und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe geschützt.
(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VvB,BE - Verfassung/Art. 6 - 37, ABSCHNITT II - Grundrechte, Staatsziele/
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