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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHO,MV - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
Dokument
§ 83 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 83 LHO – Haushaltsabschluss
Im Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c.
- b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
- a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c.
- e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit nach § 71 Absatz 2 ein Nachweis geführt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHO,MV - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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