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§ 18 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht

3. Abschnitt – Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge → 1. Titel – Bestimmungen für alle Fahrzeuge

Titel: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOKraft
Gliederungs-Nr.: 9240-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BOKraft – Ausrüstung

Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BOKraft - Personenkraftfahrunternehmen-Betriebsverordnung/§§ 16 - 31, 3. Abschnitt - Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge/§§ 16 - 19, 1. Titel - Bestimmungen für alle Fahrzeuge/