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§ 6 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Vorschriften über den Betrieb → 1. Titel – Betriebsleitung

Titel: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOKraft
Gliederungs-Nr.: 9240-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BOKraft – Meldepflicht

Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

  1. 1.
    Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
  2. 2.
    Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
  3. 3.
    Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BOKraft - Personenkraftfahrunternehmen-Betriebsverordnung/§§ 3 - 15, 2. Abschnitt - Vorschriften über den Betrieb/§§ 3 - 6, 1. Titel - Betriebsleitung/