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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BOKraft - Personenkraftfahrunternehmen-Betriebsverordnung/§§ 3 - 15, 2. Abschnitt - Vorschriften über den Betrieb/§§ 3 - 6, 1. Titel - Betriebsleitung/
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§ 6 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht
2. Abschnitt – Vorschriften über den Betrieb → 1. Titel – Betriebsleitung
§ 6 BOKraft – Meldepflicht
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
- 1.Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
- 2.Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
- 3.Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BOKraft - Personenkraftfahrunternehmen-Betriebsverordnung/§§ 3 - 15, 2. Abschnitt - Vorschriften über den Betrieb/§§ 3 - 6, 1. Titel - Betriebsleitung/
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