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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWbG,NW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz/
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§ 12 AWbG
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 12 AWbG – Anwendbarkeit des Verfahrens über eine einheitliche Stelle; Ministerium
(1) Das Anerkennungsverfahren nach § 11 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Arbeitnehmerweiterbildung zuständige Ministerium.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWbG,NW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz/
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