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§ 13 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Berlin (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-13
Normtyp: Gesetz

§ 13 VersRücklG – Inkrafttreten *

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

*

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 6. Oktober 1999.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersRücklG,BE - Versorgungsrücklagegesetz/
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