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§ 24 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin

Siebenter Abschnitt – Einfriedung

Titel: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NachbG Bln
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 24 NachbG Bln – Standort

Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NachbG Bln,BE - NachbarrechtsG/§§ 21 - 26, Siebenter Abschnitt - Einfriedung/