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§ 167a StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Elfter Abschnitt – Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 167a StGB – Störung einer Bestattungsfeier

Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 166 - 168, Elfter Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen/
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