Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 93 - 101a, Zweiter Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit/
Dokument
§ 96 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Zweiter Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 96 StGB – Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) 1Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 93 - 101a, Zweiter Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137474,161
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137474,161