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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 408 - 458, Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 408 - 416a, Erster Abschnitt - Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands/
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§ 408 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen → Erster Abschnitt – Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 408 SGB III – Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
- 1.
an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet),
- 2.
an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 408 - 458, Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 408 - 416a, Erster Abschnitt - Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands/
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