Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten/§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten/§§ 35 - 42, Erster Titel - Renten wegen Alters/
Dokument
§ 37 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten → Erster Titel – Renten wegen Alters
§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen
1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
- 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 9 - 124, Zweites Kapitel - Leistungen/§§ 33 - 105a, Zweiter Abschnitt - Renten/§§ 35 - 62, Zweiter Unterabschnitt - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten/§§ 35 - 42, Erster Titel - Renten wegen Alters/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,38
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137491,38
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.