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Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Dritter Abschnitt – Leistungen → Erster Titel – Leistungen bei häuslicher Pflege
§ 40b SGB XI – Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
Eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).
(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat.
Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl I S. 482).
(2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.
Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023); der bisherige Wortlaut des § 40b wurde Absatz 1.
Zu § 40b: Vgl. RdSchr. vom 14.11.2023 Zu § 40b SGB XI.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 28 - 45f, Viertes Kapitel - Leistungen der Pflegeversicherung/§§ 36 - 43c, Dritter Abschnitt - Leistungen/§§ 36 - 40b, Erster Titel - Leistungen bei häuslicher Pflege/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142987,217