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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen/§§ 14 - 18, Dritter Titel - Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen/
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§ 15 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Dritter Titel – Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
§ 15 SGB IV – Arbeitseinkommen
(1) 1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
Zu § 15: Vgl. RdSchr. 17 h Tit. A.VIII.3.1.4.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 1 - 18o, Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen/§§ 14 - 18, Dritter Titel - Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen/
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