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Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)

Vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)

Zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich1
Einsatzstoffe2
  
Zweiter Abschnitt  
Errichtung und Betrieb  
  
Oberflächenbehandlungsanlagen3
Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen4
Extraktionsanlagen5
  
Dritter Abschnitt  
Anforderungen an Altanlagen  
  
(weggefallen)6
(weggefallen)7
(weggefallen)8
(weggefallen)9
  
Vierter Abschnitt  
Eigenkontrolle und Überwachung  
  
Messöffnungen10
Eigenkontrolle11
Überwachung12
  
Fünfter Abschnitt  
Gemeinsame Vorschriften  
  
Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen13
Ableitung der Abgase14
An- und Abfahren von Anlagen15
Allgemeine Anforderungen16
Berichterstattung an die Europäische Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit17
Weitergehende Anforderungen18
Zulassung von Ausnahmen19
Ordnungswidrigkeiten20
  
Sechster Abschnitt  
(weggefallen)  


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/2. BImSchV - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen/
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