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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 218 - 248, Fünfter Teil - Erhebungsverfahren/§§ 218 - 232, Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis/§§ 228 - 232, 3. Unterabschnitt - Zahlungsverjährung/
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§ 228 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung
§ 228 AO – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
Zu § 228: Geändert durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 218 - 248, Fünfter Teil - Erhebungsverfahren/§§ 218 - 232, Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis/§§ 228 - 232, 3. Unterabschnitt - Zahlungsverjährung/
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