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Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Teil 4 – Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen → Kapitel 1 – Nacheinem Notfall bestehende Expositionssituationen
§ 120 StrlSchG – Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
(1) Pläne des Bundes nach § 118 Absatz 2 und 3 werden von den zuständigen Stellen des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes veröffentlicht.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert die betroffene Bevölkerung über eine nach einem überregionalen oder regionalen Notfall überörtlich bestehende Expositionssituation. § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall ergänzen und konkretisieren die zuständigen Behörden der Länder die Informationen und Verhaltensempfehlungen des Bundes. § 105 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren die betroffene Bevölkerung über eine nach einem lokalen Notfall bestehende Expositionssituation, über die Referenzwerte nach § 118 Absatz 6 sowie über die getroffenen und vorgesehenen Schutz-, Sanierungs- und anderen Maßnahmen. Sie geben der betroffenen Bevölkerung angemessene Empfehlungen für das Verhalten in dieser Expositionssituation.
(5) § 105 Absatz 4 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StrlSchG - Strahlenschutzgesetz/§§ 118 - 160, Teil 4 - Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen/§§ 118 - 120, Kapitel 1 - Nacheinem Notfall bestehende Expositionssituationen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7891378,121