Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet:
die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und
die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793).