Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 13 HBG 2009/2010
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2009/2010
Gliederungs-Nr.: 520-5:09A
Normtyp: Gesetz

Art. 13 HBG 2009/2010 – Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge § 2 Nr. 2 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, anzuwenden und ergibt sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen eine niedrigere Versorgung als bei Nichtanwendung des § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV, wird ein Ausgleich gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag, der sich bei dem Vergleich der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen bei Anwendung und Nichtanwendung von § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV ergibt; bei Anwendung des § 54 BeamtVG ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage. Bei der Berechnung ohne Anwendung von § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV gilt die Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 20 Abs. 5 ab dem 1. September 2008."

  2. 2.

    Die Besoldungsordnung B in Anlage 1 zu § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach der Amtsbezeichnung "Kanzler der Technischen Universität Chemnitz" wird die Amtsbezeichnung "Kaufmännischer Direktor - als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie1)" eingefügt.

      2. bb)

        Die Amtsbezeichnung "Sächsischer Landesarchäologe - als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Landesmuseum für Vorgeschichte" wird durch die Amtsbezeichnung "Sächsischer Landesarchäologe - als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie" ersetzt.

    2. b)

      In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung" die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste" eingefügt.

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen" die Amtsbezeichnung "Staatssekretär" eingefügt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2009/2010,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010/