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§ 14 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Gerichte → Dritter Abschnitt – Landgericht

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbAGGVG

(1) Das Präsidium verteilt die Handelsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für seine Dauer auf die einzelnen Kammern für Handelssachen und regelt die Vertretung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAGGVG,HH - GerichtsverfassungsgAG/§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte/§§ 8 - 14, Dritter Abschnitt - Landgericht/
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