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§ 24 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Ermittlungsverfahren

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbDG – Ermittlungen auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten, der oder dem höheren Dienstvorgesetzten, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann bei der obersten Dienstbehörde Ermittlungen gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

(2) Wird dem Antrag entsprochen, gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Wird der Antrag abgelehnt, gilt § 32 Absätze 2 und 3 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 23 - 43, Teil 4 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 23 - 31, Abschnitt 1 - Ermittlungsverfahren/