Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 2 – Beschwerde
§ 63 HmbDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, der oder des Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 146 Absätze 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.
(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO entsprechend.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 55 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 41 gilt § 146 Absatz 4 VwGO entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDG,HH - Hamburgisches Disziplinargesetz/§§ 44 - 65, Teil 5 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 58 - 64, Abschnitt 3 - Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht/§§ 63 - 64, Unterabschnitt 2 - Beschwerde/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=297824,64
Keine Zitierungen vorhanden.