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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 14 - 45, ZWEITER TEIL - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen/§§ 33 - 39, ZWEITER ABSCHNITT - Landesarbeitsgerichte/
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§ 38 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht
ZWEITER TEIL – Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen → ZWEITER ABSCHNITT – Landesarbeitsgerichte
§ 38 ArbGG – Ausschuss der ehrenamtlichen Richter
1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz/§§ 14 - 45, ZWEITER TEIL - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen/§§ 33 - 39, ZWEITER ABSCHNITT - Landesarbeitsgerichte/
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