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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/§§ 1 - 89, Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen/§§ 64 - 74, Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen/
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§ 69 SGB IX
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
Bundesrecht
Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 11 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
§ 69 SGB IX – Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. 1
Geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).
1
Vgl. Verfahrensbeschreibung, Datensatz und Datenbausteine - Austausch zwischen den Sozialversicherungsträgern in der jeweils geltenden Fassung
Zu § 69: Vgl. RdSchr. 01g Zu § 69 SGB IX Tit. 1.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch/§§ 1 - 89, Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen/§§ 64 - 74, Kapitel 11 - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7731095,70
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