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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Erster Unterabschnitt – Beiträge
§ 345a SGB III – Pauschalierung der Beiträge
1Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. 2Der Gesamtbeitrag beträgt
1. | für das Jahr 2003 | 5 Millionen Euro, |
2. | für das Jahr 2004 | 18 Millionen Euro, |
3. | für das Jahr 2005 | 36 Millionen Euro, |
4. | für das Jahr 2006 | 19 Millionen Euro und |
5. | für das Jahr 2007 | 26 Millionen Euro. |
3Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
- 1.
die Bezugsgröße der Sozialversicherung,
- 2.
die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
- 3.
die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt. (1)
Neugefasst durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 538). Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860); der bisherige Absatz 1 wurde Wortlaut des § 345a. Satz 1 und Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
Nach der Bekanntmachung des Gesamtbeitrags für die zur Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für das Jahr 2024 vom 15. April 2024 (BAnz AT 10.05.2024 B1) beträgt der Gesamtbeitrag für die Personen, die als Bezieherin oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung sind, für das Jahr 2024 18,32 Millionen Euro.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung/§§ 341 - 353, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 341 - 345b, Erster Unterabschnitt - Beiträge/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,379