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§ 240 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 240 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

§ 62c Abs. 1 Satz 3 ist in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Juli 1991 in die Maßnahme eingetreten ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFG - ArbeitsförderungsG/§§ 234 - 251, Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften/
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