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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/AbgG,BB - Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf/
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§ 4 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 1 – Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
§ 4 AbgG – Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der festgelegten Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/AbgG,BB - Abgeordnetengesetz/§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf/
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