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§ 568 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Beschwerde → Titel 1 – Sofortige Beschwerde

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 568 ZPO – Originärer Einzelrichter

1Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

  1. 1.
    die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
  2. 2.
    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 511 - 577, Buch 3 - Rechtsmittel/§§ 567 - 577, Abschnitt 3 - Beschwerde/§§ 567 - 573, Titel 1 - Sofortige Beschwerde/
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