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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 112 - 129, Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben/§§ 112 - 114, Erster Unterabschnitt - Grundsätze/
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§ 113 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben → Erster Unterabschnitt – Grundsätze
§ 113 SGB III – Leistungen zur Teilhabe
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden
- 1.
allgemeine Leistungen sowie
- 2.
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 112 - 129, Siebter Abschnitt - Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben/§§ 112 - 114, Erster Unterabschnitt - Grundsätze/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,120
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