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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Erster Abschnitt – Pflichten im Leistungsverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten
§ 311 SGB III – Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung
Neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 1. 2024).
(1) 1Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, ist verpflichtet,
- 1.
eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
- a)
unverzüglich der Agentur für Arbeit anzuzeigen, ärztlich feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen und
- b)
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen;
- 2.
eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und deren Beginn und Ende nachzuweisen.
2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 angegeben, gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. 3Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer sind der Agentur für Arbeit durch eine neue ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) 1Der Nachweis durch die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 3 entfällt, wenn die in § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 10 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 201 Absatz 2 des Siebten Buches elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln sind. 3Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn die in § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 des Fünften Buches genannten Daten zur stationären Behandlung nach § 301 Absatz 1 des Fünften Buches elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln sind.
Absatz 2 Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2112) (1. 1. 2024); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme nach § 45, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben.
Zu § 311: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 309 - 322, Achtes Kapitel - Pflichten/§§ 309 - 320, Erster Abschnitt - Pflichten im Leistungsverfahren/§§ 311 - 314, Zweiter Unterabschnitt - Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,342