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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Erster Abschnitt – Beratung und Vermittlung → Erster Unterabschnitt – Beratung
§ 34 SGB III – Arbeitsmarktberatung
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) 1Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. 2Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
- 1.
zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
- 2.
zur Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen auch einschließlich der Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland,
- 3.
zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit von Auszubildenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- 4.
zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
- 5.
zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Auszubildenden und von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
- 6.
zu Leistungen der Arbeitsförderung.
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651). Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307).
(2) 1Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. 2Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 29 - 43, Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung/§§ 29 - 34, Erster Unterabschnitt - Beratung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137492,37
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