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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VersAusglG - Versorgungsausgleichsgesetz/§§ 1 - 38, Teil 1 - Der Versorgungsausgleich/§§ 6 - 27, Kapitel 2 - Ausgleich/§§ 9 - 19, Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung/§§ 10 - 13, Unterabschnitt 2 - Interne Teilung/
Dokument
§ 10 VersAusglG
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Wertausgleich bei der Scheidung → Unterabschnitt 2 – Interne Teilung
§ 10 VersAusglG – Interne Teilung
(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
(2) 1Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.
(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VersAusglG - Versorgungsausgleichsgesetz/§§ 1 - 38, Teil 1 - Der Versorgungsausgleich/§§ 6 - 27, Kapitel 2 - Ausgleich/§§ 9 - 19, Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung/§§ 10 - 13, Unterabschnitt 2 - Interne Teilung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3561472,11
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