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§ 4 ThürHhG 2018/2019
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2018/2019 (Thüringer Haushaltsgesetz 2018/2019 - ThürHhG 2018/2019)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2018/2019 (Thüringer Haushaltsgesetz 2018/2019 - ThürHhG 2018/2019)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2018/2019
Gliederungs-Nr.: 630-11
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürHhG 2018/2019 – Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich

(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen oder das Thüringer Hochschulgesetz etwas anderes bestimmen.

(2) Die Wirtschaftsplanübersichten sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan.

(3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 des Kapitels 07 69 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2018/2019,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2018/2019/