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§ 4 HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 630-4v
Normtyp: Gesetz

§ 4 HG 2019/2020 – Sonstige Gewährleistungen

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, auf Grundlage einer von der Landesregierung zu beschließenden Entschädigungsregelung Gewährleistungen zur Entschädigung bei der Errichtung und Flutung von Flutungspoldern und bei Deichrückverlegungen des Landes im Rahmen des nationalen Hochwasserschutzprogramms bis zur Höhe von 170 000 000 Euro einzugehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2019/2020,BB - Haushaltsgesetz 2019/2020/